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Was ist eine UG (haftungsbeschränkt)? Die Mini-GmbH erklärt

2 Min. Lesezeit

Ab 1 € Stammkapital zur Kapitalgesellschaft: Die UG ist Deutschlands Einstiegsvariante der GmbH — mit Rücklagenpflicht, Pflichtzusatz im Namen und klaren Grenzen. Wann sie passt und wann die GmbH die bessere Wahl ist.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist die deutsche Einstiegsvariante der GmbH: gleiche Haftungsbeschränkung, aber ohne die 25 000 € Mindestkapital. Gegründet wird sie theoretisch ab 1 € Stammkapital — praktisch sollte es mehr sein, denn eine Gesellschaft ohne Polster ist schnell überschuldet.

Die Rücklagenpflicht: der eingebaute Sparplan

Die UG muss jedes Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage stellen, bis 25 000 € zusammen sind. Dann kann sie sich in eine reguläre GmbH umfirmieren. Die Rücklage ist kein totes Kapital — sie darf für die Kapitalerhöhung verwendet werden, nur nicht ausgeschüttet.

Der Pflichtzusatz im Namen

Die Gesellschaft muss als «UG (haftungsbeschränkt)» oder «Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)» firmieren — ungekürzt. Der Zusatz warnt Geschäftspartner, dass hinter der Gesellschaft womöglich wenig Kapital steht. Wer ihn auf Rechnungen oder im Impressum weglässt, riskiert persönliche Haftung.

UG oder GmbH?

  • Wenig Startkapital, Dienstleistung ohne grosse Vorlaufkosten: UG passt.
  • Kapitalintensives Geschäft, Banken- oder B2B-Kunden mit Bonitätsblick: lieber gleich GmbH — der UG-Zusatz wirkt dort manchmal als Malus.
  • Sacheinlagen (Maschinen, Fahrzeuge statt Geld) sind bei der UG nicht erlaubt — nur Bargründung.

Gibt es die UG in Österreich oder der Schweiz?

Nein. Österreich hat das GmbH-Mindestkapital 2024 auf 10 000 € gesenkt und mit der FlexKap (FlexCo) eine eigene flexible Form geschaffen — der Druck für eine Mini-GmbH entfiel. In der Schweiz bleibt die GmbH mit 20 000 CHF die Einstiegs-Kapitalgesellschaft. Ob eine deutsche UG eingetragen ist, zeigt der Handelsregisterauszug (Abteilung B).

Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend ist § 5a GmbHG im Einzelfall.

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